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Überweisungen und Rezepte

Überweisung

Eine Überweisung wird benötigt, wenn ein Arzt einen Patienten zu einem anderen Arzt entweder mit einem bestimmten Auftrag oder zur Mit- und Weiterbehandlung schickt. Natürlich könnten Sie auch ohne Überweisung beispielsweise zum Orthopäden gehen, aber mit einer Überweisung hat der Facharzt eine Berichtspflicht, d.h. es muss ein Brief über die Untersuchungsergebnisse an den Überweiser gehen. Dies ist für die Koordination und Lotsenfunktion des Hausarztes essentiell. Sind Sie im Hausarztprogramm eingeschrieben, so ist die Ausstellung einer Überweisung vor Besuch eines Facharztes sogar verpflichtend, damit Doppeluntersuchungen vermieden werden.

Rezept

Ein Rezept ist eine ärztliche Verordnung von Medikamenten, Heilmitteln (z.B. Physiotherapie) oder Hilsmitteln (z.B. Einlagen). Bei der Ausstellung von Rezepten gelten bestimmte, verbindliche Regeln für den Arzt, sodass vor allem bei der Erstausstellung zur Festlegung der Diagnose ein Arzt-Patientenkontakt unumgänglich ist.
Medikamente

Es gibt im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene Rezepte:

  • rot - verschreibungspflichtige Medikamente, die von der Kasse übernommen werden (ab 1.1.24 als eRezept)
  • blau - verschreibungspflichtige Medikamente, die von der Kasse nicht übernommen werden
  • grün - nicht verschreibungsfähige Medikamente, die der Arzt empfiehlt

Im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es nur blaue Rezepte.

Vor der Therapie steht die Diagnose. Wie schon erwähnt werden Erstverordnungen nur im Rahmen eines Arzt-Patientenkontakt vorgenommen. Auch müssen die Diagnosen zum Medikament stimmen, denn nicht bei jeden Beschwerden ist jedes Medikament zu verordnen (z.B. vorsorglich). Die Möglichkeit, Rezepte auch ohne Arzt-Patientenkontakt zu bestellen beschränkt sich somit auf Ihre Dauermedikation, die wir in Ihrem Medikamentenplan hinterlegt haben. Aber auch das ist nicht unbegrenzt möglich, denn der Arzt hat die Verpflichtung, die Therapie zu überwachen und so müssen wir Sie in regelmäßigen Abständen auch einmal persönlich sehen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Auch muss vom Arzt eine neue Verordnung verweigert werden, wenn der Verdacht aufkommt, dass die Medikamente in zu hoher Menge eingenommen werden, weil in unplausibel kurzen Abständen erneut ein Rezept verlangt wird. Wieviele Tabletten Sie nach der vorgegebenen Dosierung noch zu Hause haben müssten, zeigt uns unsere Software an.

Ein Rezept ist ein wichtiges Dokument! Allenfalls einmalig kann in Ausnahmefällen ein Duplikat eines verlorenen Rezepts ausgestellt werden. Fällt jedoch auf, dass Rezepte mehrfach "verloren", "aus dem Autofenster geflogen" oder sonstwie abhanden gekommen sind, kann kein erneutes Rezept ausgestellt werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, ob die Einzelrezepte nicht doch in mehreren verschiedenen Apotheken eingelöst worden sind. Über die Krankenkasse ist dieser Beweis auch erst Monate später zu führen, wenn es schon zu spät ist und ggf. 500 Tabletten eines potentiell gefährlichen Medikaments zu Hause herumliegen. Dies sollte mit dem eRezept auch nicht mehr vorkommen.

Apotheken sind bereits seit 2007 dazu verpflichtet, rezeptierte Medikamente gegen preisgünstigere Alternativen auszutauschen, sofern der Arzt nicht durch Setzen des "aut-idem" Kreuzes aufgrund einer nachweisbaren Allergie / einer lebensgefährlichen Nebenwirkung gegen ein inhaltsgleiches Alternativpräparat einen Austausch verboten hat. "Das blaue wirkt aber bei mir besser" oder "Ich habe schon immer das bekommen" gilt hierbei nicht als Begründung für das Setzen des Kreuzes auf dem Rezept. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihr Wunschmedikament dennoch zu bekommen. Die Versicherten können frei wählen und sich auch für ein anderes als das rabattierte / rezeptierte Medikament in der Apotheke entscheiden. Wer das so will, bezahlt zunächst sein Wunschmedikament in der Apotheke aus eigener Tasche. Dann kann er die Rezeptkopie bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Wie das geht sowie weitere Regelungen zu Verordnung und Zuzahlung können Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-und-erstattung-arzneimittel.html nachlesen.
Aus Gründen des uns auferlegten Wirtschaftlichkeitsgebots dürfen wir uns nicht über die genannten Regeln hinwegsetzen und auch nicht erneut 100 Tabletten eines Wunschmedikaments verschreiben, wenn zu Hause noch 100 Tabletten des vom Apotheker herausgegebenen Präparats vorhanden sind. Wir bitten hier um ihr Verständnis.

Heilmittel (z.B. Physiotherapie)

Heilmittel unterliegen einer sogenannten Budgetierung und dürfen vom Arzt noch nicht einmal bei vorliegendem Bedarf in beliebiger Höhe verordnet werden. Es gibt Vorgaben bezüglich der Menge bei der individuellen Diagnose des Patienten und Vorgaben was die Gesamtzahl aller Verordnungen der Praxis pro Quartal betrifft. Bei Überschreitung zahlt die verordnende Arztpraxis, nicht der Patient, nicht der Physiotherapeut, sodass von vornherein auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise geachtet werden muss, da sonst bei Ausschöpfen des Praxisbudgets auch dringend notwendige Verordnungen (wie z.B. nach Operation, Fraktur o.ä.) nicht mehr ausgestellt werden können.

Das Budget der Hausärzte pro Quartal beträgt insgesamt 39,67€ für Patienten im Rentenalter und 12,08€ für alle anderen.
Folge ist, dass wir nur jedem 13. Patienten unter 63 Jahren überhaupt ein Physiotherapierezept (mit 6 Behandlungen) ausstellen können, da das Rezept schon 144,48€ kostet, wir aber nur 12,08€ pro Patient verordnen dürfen. Benötigt dieser dann eine Folgeverordnung, müssen weitere 13 Patienten darauf verzichten usw. Bei Rentnern sieht es etwas besser aus, hier können wir immerhin jedem 4. Patienten ein Rezept ausstellen.

Uns kosten die Gespräche über die Verordnungen viel Zeit und Argumente wie "Aber der Physiotherapeut hat gesagt, ich brauche nochmal....", "Ich hab doch schon immer wegen dem Rücken Massagen bekommen, warum jetzt nicht mehr?", "Ich zahle so viel Beiträge und hab in den letzten Jahren nie ein Rezept gebraucht..." hören wir tagtäglich. Sie bringen Ihren Arzt jedoch nicht aus der o.g. Pflicht zur wirtschaftlichen Verordnung und den Limitierungen des Budgets.
Wo immer möglich, versuchen wir zu prüfen, ob bei Ihnen eine bestimmte Diagnose vorliegt, für die die Krankenkassen einen besonderen Bedarf akzeptieren und von der Budgetierung befreit haben. Dies sind z.B. Heilmittel nach Hirnblutung/Schlaganfall (längstens 1 Jahr nach Ereignis), Osteoporose mit Wirbelkörperbruch (längstens 6 Monate nach Ereignis), Implantation einer Hüft- oder Kniegelenkprothese (längstens 6 Monate nach Ereignis), Bandscheibenvorfall MIT Nervenausfall (längstens 6 Monate nach Ereignis) u.v.m.

Sie als Patient aber auch wir als Ärzte ärgern uns über die Vorgaben, aber sie erfüllen auch ihren Zweck. Wenn jeder im Solidarsystem alles unbegrenzt in Anspruch nehmen würde, dann wäre der monatliche Krankenkassenbeitrag nicht bei 14,6%, sondern um ein Vielfaches höher.

Erstverordnungen oder Änderungen der Therapie werden NUR in der Sprechstunde vorgenommen, Folgeverordnungen werden auch nur dann per Bestellung ausgestellt, wenn eine der Diagnosen vorliegt, bei denen ein längerfristiger Behandlungsbedarf (Beispiele s.o.) besteht. Dies muss von einem Arzt in jedem Einzelfall überprüft werden, weshalb es auch einmal Tage dauern kann, bis wir ein Rezept freigeben können.

Hilfsmittel

Hilfsmittel müssen aufgrund der verpflichtenden Angabe der Diagnose auf dem Rezept für die Genehmigung der Kostenübernahme in der Sprechstunde rezeptiert werden. 

Rezepte über Ihre Dauermedikation und Überweisungen können Sie auf verschiedene Arten bei uns bestellen:

  • Bestelltelefon 07671-99230-26
  • Telefax 07671-99230-19
  • Vor Ort über das Ausfüllen unseres Bestellformulars, das sowohl im Foyer im EG als auch an der Anmeldung ausliegt
  • Online über unser Bestellformular s.u.

Wichtig ist, dass Sie uns im aktuellen Quartal Ihre elektronische Krankenversicherungskarte bereits vorgelegt haben.

Wir haben für die ja planbaren Bestellungen von Wiederholungsrezepten und Überweisungen verbindliche Abholzeiten zweimal am Tag festgelegt, um zusätzliche Menschenansammlungen während der Sprechzeit zu vermeiden. Ausnahme ist ab 1.1.24 das eRezept (=nur Medikamente), das Sie nicht mehr abholen müssen. Sie können die bestellten Überweisungen und Rezepte am nächsten Werktag zwischen 12 und 13 Uhr oder 17 und 18 Uhr abholen.  Wir stellen pro Tag mehrere hundert Rezepte und Überweisungen aus. Wenn Sie sich mit einem Termin hinter die lange Schlange an Patienten stellen müssen, die "doch nur kurz etwas abholen" wollen, dann werden Sie zu spät zu Ihrem Termin kommen und es ergeben sich für jeden deutlich längere Wartezeiten!

e-Rezept

Ab dem 1.1.24 müssen die Arztpraxen verpflichtend für verschreibungspflichtige Medikamente, die zuvor auf einem roten Rezept ausgedruckt werden mussten, ein eRezept ausstellen. Voraussetzung ist die bereits erfolgte Vorlage der eGK (elektronischen Krankenversicherungskarte) im laufenden Quartal. Für Sie gibt es dadurch gewisse Erleicherungen. Das Vorgehen ist wie folgt:

  1. eGK bereits in der Praxis eingelesen
  2. Medikament wird von Ihnen bestellt
  3. eRezept wird von der Praxis versendet
  4. Am nächsten Werktag können Sie Ihr(e) Medikament(e) ab 12 Uhr mit Ihrer eGK in der Apotheke Ihrer Wahl abholen

Sie sparen sich so den Weg in die Praxis zum Abholen Ihrer Rezepte.

Wichtig:

  • Die Apotheke kann Ihr eRezept erst nach Vorlage Ihrer eGK abrufen. Somit ist nicht gewährleistet, dass das Medikament auch am Lager ist und Sie es gleich mitnehmen können - das war aber auch schon zuvor mit den Papierrezepten so.
  • Nach wie vor müssen Betäubungsmittelrezepte, Verordnungen von Hilfs- und Heilmittel sowie Rezepte über Medikamente, die normalerweise nicht zu Lasten der Krankenversicherung zu verordnen sind, die Sie aber aufgrund einer bestimmten Erkrankung dennoch auf einem roten Rezept verschrieben bekommen, in der Praxis abgeholt werden (siehe Abholzeiten).

Bei Nutzung des für Sie kostenlosen Services von TerMed über das Bestellformular gibt es optional die Möglichkeit, Ihren Medikamentenplan online zu verwalten und so bequem die benötigten Medikamente nicht jedesmal neu eintippen zu müssen. Bei Nutzung der TerMed App für Ihr Mobiltelefon können Sie einfach Ihren aktuellen Medikamenten über das Scannen des aufgedruckten QR-Codes auf dem von uns ausgehändigten Medikamentenplan übernehmen.

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